Wegegeld

Rechtlich


Hebammen-Vergütungsvereinbarung
(Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V)

Gebührenposition 3200:

Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer: 0,81€

§ 3 Wegegeld

(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 25 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.

Praktisch


Fahrzeit ist keine Arbeitszeit und wird mit der Aufwandspauschale von 0,81 € pro gefahrenem Kilometer abgegolten. Der nach Abzug der Kilometerpauschale verbleibende Betrag gilt als Einahme und ist entsprechend zu versteuern.

Bei einer Betreuung, die weiter als 25 km von Wohnort entfernt ist, zahlt die Krankenkasse als Wegegeld nur den Betrag bis zur nächstwohnenden Hebamme. Der entstandene Differenzbetrag muß von der betreuenden Hebamme selber getragen werden.